Alljährlich besteht durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Gefahr, dass Menschen verletzt und Brände verursacht werden. Immer wieder werden in dichtbesiedelten Wohngegenden, Hauseingängen und Briefkästen Knallkörper abgebrannt. Insbesondere für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, spielende Kinder sowie andere Unbeteiligte können aus einer missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern die Gefahren von Verletzungen bzw. zumindest Schrecksituationen entstehen. Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels weist die Stadt Geesthacht daher auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:
Neben der unter Nr. 1 erwähnten zeitlichen Befristung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gelten gemäß der Anordnung der Stadt Geesthacht einzuhaltende Sicherheitsabstände bzw. Abbrennverbote:
Feuerwerksraketen und so genannte „Römische Lichter“ sowie damit vergleichbar wirkende Feuerwerkskörper (Feuerwerkskörper der Kategorie F2) dürfen in einem Umkreis von 180 Metern um Reet- und Fachwerkhäuser wegen der besonderen Brandgefährdung nicht abgebrannt/ verwendet werden. Kanonenschläge, Knallfrösche und sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in einem Abstand von mindestens 50 Metern zu Reet- und
Fachwerkhäusern abgebrannt werden.
Die Grundstücke
sind mit Reetdach- bzw. Fachwerkhäusern bebaut.
Die Stadt Geesthacht bittet ausdrücklich um Beachtung und Einhaltung dieser Bestimmungen, insbesondere auch in Bezug auf die Einhaltung der vorgenannten Sicherheitsabstände zu dem vorhandenen Reetdachhaus im Bereich der Bohnenstraße 2, direkt angrenzend an die Fußgängerzone Bergedorfer Straße. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände stellt eine erhebliche Gefährdung von Sachwerten und Bewohnern dar. Die Polizei wird in diesem Bereich verstärkte Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung dieser Sicherheitsabstände durchführen.
Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Nummer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 u. Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach den Bestimmungen der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung-HlbVO) wegen der hiermit verbundenen Brandgefahren ebenfalls verboten ist, Himmelslaternen (sog. Skylaternen) aufsteigen zu lassen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.