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Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen
[Nr.99090012000000 ]

Leistungsbeschreibung

Hornissen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Während die Wildbienen einzeln leben, gehören Hornissen und Hummeln zu den staatenbildenden Insekten. Ihre Nester überleben aber nicht länger als einen Sommer. Sollte von den vorgenannten Arten ein Problem ausgehen, wäre eine Entfernung des Nestes nur mit Zustimmung des LfU möglich.

Für Wespen ist eine solche Genehmigung  nicht erforderlich, staatenbildende Wespennester sind nicht geschützt.

Alle genannten Insektenarten erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren Massenbestände von anderen Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Wildbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.

Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an. Dies gilt in jedem Fall für die solitär lebenden Wildbienen.

Die Nester sozialer Arten werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen, bei einigen Arten auch Mäusehöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 2 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

  • heftige, schnelle Bewegungen,
  • längeres Verstellen der Flugbahn,
  • Erschütterungen des Nestes,
  • Manipulationen am Nest oder Flugloch,
  • direktes Anatmen der Tiere.

Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich. Versuchen Sie sich doch auch mit den nicht-geschützten Wespen zu arrangieren.

Die Entfernung von Nestern sollte nur von sach- und fachkundigen Experten vorgenommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • an professionelle Schädlingsbekämpfer oder
  • an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU)
  • in Ausnahmen berät die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung ohne jedoch selbstständig tätig werden zu können.

Rechtsgrundlage

§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 44, 45, 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

Was sollte ich noch wissen?

Zahlreiche Hymenopteren (z.B. Hornissen und zahlreiche Hummelarten) unterliegen dem strengen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) während andere Arten, zum Beispiel die Deutsche Wespe, lediglich dem Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes unterliegen (§ 39 BNatSchG). Während für letztere lediglich ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Nestern gegeben sein muss (zum Beispiel unmittelbare Nähe zu stark frequentierten Bereichen wie Terrassen etc,) bedarf es bei anderen Arten einer Genehmigung des zuständigen LLUR. Vor der Entfernung entsprechender Nester (Lebensstätten) muss deshalb die jeweils betroffene Hymenopterenart zweifelsfrei bestimmt werden. In Zweifelsfällen sollte deshalb auf die Unterstützung professioneller Anbieter zurückgegriffen werden.

Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich.

Weitere Informationen zum Thema Hornissen finden Sie auch im "Tiercourier", S. 16.
 

Zuständig

Stadt Geesthacht (Rathaus)
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 130
Fax: +49 4152 13396
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Lauritzen
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-226
Fax: +49 4152 13-463
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Kruska
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-227
Fax: +49 4152 13-396
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