Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit Zwischenprüfung während und Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit
angewendet.
Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.
Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden.
Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt.
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.