Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung
[Nr.99048012001000 ]
Leistungsbeschreibung
Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) ist der zuständigen Behörde rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Standort Ellerhoop.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung der Erntemaßnahme muss 48 Stunden vor deren Beginn erfolgen.
Rechtsgrundlage
- §§ 4, 7, 8 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG),
- Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 7.3.2 - VwGebV.
Was sollte ich noch wissen?
Für bestimmtes forstliches Vermehrungsgut besteht unter Umständen die Pflicht, es nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.