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Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater
[Nr.99050091000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermittelt oder über Finanzanlagen berät, bedarf einer Erlaubnis nach § 34f GewO.
Neben der Erlaubnis muss der Finanzanlagenvermittler im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Die Erlaubniserteilung mit der Eintragung ins Register werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen.

Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:

  • Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;
  • Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte).
     

An wen muss ich mich wenden?

An die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer in Schleswig-Holstein.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Erlaubnis "Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater" über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Für Inhaber der Erlaubnis § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Finanzanlagen) alt:
    Seit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 haben die Inhaber von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Finanzanlagen) Erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO- Erlaubnis. Das heißt, die neue § 34f GewO-Erlaubnis muss bis zum 30. Juni 2013 erteilt sein.
    Achtung: Dies gilt nicht für die Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Darlehensvermittler.
    Bei der Beantragung der neuen Erlaubnis erfolgt unter Vorlage der bisherigen  Erlaubnisurkunde keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Der Antragsteller muss aber den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Die IHKs erteilen die Erlaubnis und tragen die Daten in ein öffentliches Register. Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten, d.h. bis zum 1. Januar 2015 muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde erbracht werden.
     
  • Für eine Neubeantragung der Erlaubnisse § 34f GewO: keine

Rechtsgrundlage

  • §§ 34c, 34f, 157 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)
  • Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (Novellierung VermAnlG)
  • Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 9.Dezember 2009 mit den Änderungen vom 3. Dezember 2012 (Veröffentlichung Bundesanzeiger am 21.Januar 2013, Nr.: 130112036851)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.

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