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Fahrlehrerprüfung: Zulassung
[Nr.99075007000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Fahrlehrerprüfung ablegen möchten, benötigen Sie dafür eine Zulassung der Erlaubnisbehörde. Die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung finden Sie im § 8 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem/in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die fahrpraktische Prüfung von Bewerber/innen für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.

In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte durchgeführt werden.

Die Lehrproben sollen jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage

  • §§ 3, 4 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG),
  • §§ 8, 9 Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO).

Was sollte ich noch wissen?

Sollte die Prüfung wiederholt werden müssen, bedarf es keiner erneuten Zulassung durch die zuständige Erlaubnisbehörde.

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