Ihre Angehörigen können als sogenannte mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert sein. Das ist der Fall, wenn sie hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.
Wenn Ihre Angehörigen nicht mehr (hauptberuflich) in Ihrem Unternehmen arbeiten, sind sie nicht mehr versichert. Dann ist es wichtig, Ihre Angehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abzumelden.
Diese Kassen prüfen dann, ob die Voraussetzungen für die Versicherung tatsächlich entfallen sind. Zudem klären sie gegebenenfalls die weitere Versicherung Ihrer Angehörigen. Für Sie entfällt gegebenenfalls die Zahlung der Beiträge für Ihre Angehörigen.
Wenn die Versicherung Ihrer Angehörigen endet, müssen Sie diese von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abmelden. Dazu stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen Fragebogen bereit:
Die Abmeldung ist schriftlich oder persönlich möglich:
Schriftlich:
Persönlich im Beratungsgespräch:
Telefonische Beratung:
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau prüft die Voraussetzungen für das Ende der Versicherungspflicht nach der Abmeldung.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht Ihrer Mitarbeitenden Familienangehörigen.
Hinweis: Die erforderlichen Angaben kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie machen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Die Versicherung Ihrer Familienangehörigen endet, wenn
Ob die Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich ist, richtet sich nach den sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, folgt eine Entscheidung in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein