Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
Faltblatt für Hundehalter (PDF, 391 kB, 05.11.2024)
Allgemeine Hinweise an Hundehalter (PDF, 36 kB, 05.11.2024)
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) (PDF, 6 MB, 05.11.2024)
Merkblatt Bestimmungen Hundegesetz Schleswig-Holstein -allgemein- (PDF, 528 kB, 05.11.2024)
Bestimmungen Hundegesetz Schleswig-Holstein -hier Anleinpflichten und Mitnahmeverbote für Hunde sowie Freilaufmöglichkeiten (PDF, 536 kB, 05.11.2024)
Standorte Dogstation (Stand: November 2019) (PDF, 2 MB, 05.11.2024)
Hundesteueranmeldung (PDF, 102 kB, 05.11.2024)
Hundesteuerabmeldung (PDF, 131 kB, 05.11.2024)