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19.12.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

Widerspruchsrechte der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen zur Gemeinde- und Kreiswahlen 2023

Ich weise darauf hin, dass nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und Anschriften innerhalb der 6 vorangehenden Monate der Wahl zur Wahlwerbung erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, der Auskunft aus dem Melderegister zu widersprechen.

Auskünfte dürfen gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BMG nur in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene erteilt werden.

Eine Datenübermittlung zum Zwecke der Wahlwerbung ist nicht zulässig, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG in Verbindung mit § 61 Personenstandsgesetz (PSTG) und § 1758 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) besteht.

Da am 14.Mai 2023 die Gemeinde- und Kreiswahlen stattfinden, weise ich ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG hin.

Ein Widerspruch der Datenübermittlung zu Wahlzwecken kann im Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht zu den nachstehenden Öffnungszeiten eingelegt werden:

Montag 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 18.30 Uhr
Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Ausreichend ist ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an das Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht.

Falls Sie noch Fragen haben erreichen Sie das Bürgerbüro zu den oben stehenden Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 04152/13-171. 

 

Geesthacht, den 07. Dezember 2022
 

Olaf Schulze
Bürgermeister

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