Ein Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Grundstücks an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen abzuschließen.
Bei den Vorkaufsrechten ist zu unterscheiden zwischen dem in § 24 BauGB festgelegten gesetzlichen Vorkaufsrecht der Gemeinde und dem vertraglich vereinbarten privaten Vorkaufsrecht. Bei einem privat vereinbarten Vorkaufsrecht wenden Sie sich bei Fragen hierzu an den jeweils Begünstigten. Sollte mit der Stadt Geesthacht ein privatrechtliches Vorkaufsrecht vereinbart worden sein, wird in der Regel der Notar beim Bereich Wirtschaft und Liegenschaften klären, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll. Gleiches gilt für das gesetzliche Vorkaufsrecht.
Wenn Sie ein privatrechtliches Vorkaufsrecht zu Gunsten der Stadt Geesthacht löschen lassen möchten, benötigen Sie eine Löschungsbewilligung der Stadt Geesthacht.
Für die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach § 24 BauGB erhebt die Stadt Geesthacht eine Verwaltungsgebühr.