Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer, die von der Stadt Geesthacht auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) erhoben wird. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielgeräten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem das Spielgerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2). Diese wird dann mit dem kommunalen Steuersatz multipliziert. Dieser beträgt seit dem 01.07.2016 für im Stadtgebiet der Stadt Geesthacht aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 20 %. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird ein Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt.
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.