Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.
Ratten treten, wie andere Tiere auch, in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Ihr Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.
Sollten Sie einen Rattenbefall festgestellt haben, gilt es Folgendes zu beachten:
Helfen Sie, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:
§ 2 Nr. 12, § 17 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).
Hinweis:
Gem. § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) können die Kreise / die kreisfreien Städte entsprechende Verordnungen erlassen.
Neben Schadnagern (z.B. Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) zählt auch Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer) zu Hygienschädlingen, die Lebensmittel und / oder Gebäude verunreinigen, Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekt sind.