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11.11.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Geesthacht (Bürgermeisterwahl) am 08. August 2021

Hiermit fordere ich gemäß § 57 b Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit Abschnitt VIII des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG) und § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung – dazu auf, Wahlvorschläge für die am 08. August 2021 in der Stadt Geesthacht stattfindenden Bürgermeisterwahl einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 14. Juni 2021, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht, schriftlich einzureichen. Eine Verlängerung dieser Einreichungsfrist ist nicht möglich. Aus diesem Grunde empfehle ich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem 14. Juni 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Nach § 57 Abs. 3 GO ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar, wer

  • die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Einen Wahlvorschlag können nach § 51 Abs. 1 GKWG einreichen:

  1. In der Gemeindevertretung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,
  2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Gemäß § 51 Abs. 2 GKWG kann als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Nach § 51 Abs. 3 GKWG muss der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 GO) von 155 Wahlberechtigten (Mindestzahl) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 10 zur GKWO eingereicht werden. Er darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten gemäß § 74 Abs. 1 GKWO.

Gemäß § 74 Abs. 2 GKWO muss der Wahlvorschlag enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
  2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Gemäß § 74 Abs. 3 GKWO soll ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Gemäß § 75 Abs. 1 GKWO gilt bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers folgendes:

  1. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 zur GKWO zu leisten. Der Gemeindewahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Wird bei der Anforderung von der Bewerberin oder dem Bewerber der Nachweis erbracht, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Der Gemeindewahlleiter hat die in Satz 3 genannten Angaben auf dem Formblatt zu vermerken.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.
  3. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a zur GKWO zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt.
  4. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden.
  5. Nach Einreichung des Wahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen gemäß § 75 Abs. 2 GKWO:

  1. Bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 zur GKWO,
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist, nach dem Muster der Anlage 16 zur GKWO,
  3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 S. 4 und 5 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 18 zur GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
  4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften (155 Unterschriften) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nach § 51 Abs. 2 S. 4 und 5 GKWG und § 51 Abs. 3 S. 1 GKWG sowie der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden nach § 51 Abs. 3 S. 2 GKWG können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden gemäß § 51 Abs. 4 GKWG.

Gemäß § 51 Abs. 5 GKWG kann ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist,

  1. im Falle des § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson gemeinsam,
  2. im Falle des § 51 Abs.1 S. 1 Nr. 2

a)    von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst,

b)    von der Mehrheit der Unterzeichnenden.

Die Rücknahme ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären.

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können gemäß § 51 Abs. 6 GKWG nicht zugelassen werden.

Ich weise gemäß § 73 GKWO nochmals ausdrücklich auf folgendes hin:

  1. Eine in der Gemeindevertretung vertretene politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden,
  3. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzig zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

 Alle erforderlichen amtlichen Vordrucke können bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht, Herrn Dr. Georg Miebach, Markt 15, 21502 Geesthacht, Telefon 04152/ 13-253 angefordert werden. Allgemeine Auskünfte erteilt der Fachdienst Zentrale Verwaltung unter den Rufnummern 04152/ 13-286 oder 04152/ 13-251.

Geesthacht, den 02. November 2020

 

Dr. Georg Miebach
Gemeindewahlleiter

 

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