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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




06.08.2014

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. XII/ 11 »Einzelhandel Grünhof«

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. XII/ 11

„Einzelhandel Grünhof“

 





Die Ratsversammlung hat in der Sitzung am 09.05.2014 den Bebauungsplan Nr. XII/ 11 „Einzelhandel Grünhof“ der Stadt Geesthacht für das Gebiet, dass wie folgt umgrenzt ist:

im Norden durch den Krukower Weg,
im Osten durch die B5,
im Süden durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 1/5 und 1/6 der Flur 4, Gemarkung Grünhof-Tesperhude
im Westen durch die westliche Grundstücksgrenze des Flurstückes 1/5 der Flur 4, Gemarkung Grünhof-Tesperhude

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Erteilung der Genehmigung wird entsprechend nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der bewirkten Bekanntmachung in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. XII/ 11 „Einzelhandel Grünhof“, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Fachbereich Umwelt und Bauen der Stadt Geesthacht, Fachdienst Stadtplanung, Markt 15, 21502 Geesthacht, 4. Stock, Zimmer 406, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen in der § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie in der § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.


Geesthacht, den 05.08.2014

 

 

In Vertretung
Maren Marquardt
Erste Stadträtin


 

 

 

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