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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




25.01.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Geesthacht vom 28.11.2018

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 20.11.2020 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Nach § 6 wird ein neuer § 6 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 6 a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(§ 35 a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Ratsmitglieder an Sitzungen der Ratsversammlung erschwert oder verhindert, können die notwendigen Sitzungen der Ratsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der sonstigen Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

Artikel 2

§ 8 Absatz 2 Buchstabe a - Hauptausschuss - wird bei der Aufzählung der neben den gesetzlichen Aufgaben gem. § 45 b GO der Entscheidung des Hauptausschusses unterliegenden Angelegenheiten um die folgenden Angaben ergänzt:

6. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von über 25.000,--EUR bis 50.000,--EUR nicht überschritten wird.

7. Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von über 50.000,--EUR bis 250.000,--EUR nicht überschritten wird.

8. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von über 50.000,--EUR bis 250.000,--EUR nicht überschritten wird.

9. Entgeltliche Veräußerung, Tausch und Belastung von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von über     50.000,--EUR bis 250.000,--EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

§ 13 wird wie folgt neu gefasst:

§ 13
Veröffentlichungen
(Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a und 10 a BauGB)

(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Stadt Geesthacht werden unter Angabe des Bereitstellungstages durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Geesthacht www.bekanntmachungen.geesthacht.de veröffentlicht. In den Zeitungen „Geesthachter Anzeiger“ und „Echo-Wochenblatt“ sowie an der vor dem Haupteingang des Rathauses der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht, aufgestellten Bekanntmachungstafel wird bei Bekanntmachungen, die Rechtsetzungsvorhaben betreffen, unter Angabe der Internetadresse hierauf hingewiesen. Der Hinweis in den Zeitungen muss innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Tagen vor der Bereitstellung im Internet erfolgt sein. Der Hinweis an der Bekanntmachungstafel erfolgt am Tag der Bereitstellung im Internet. Mit Ablauf des Tages der Bereitstellung im Internet ist die Bekanntmachung bewirkt. Die Bestimmungen der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jede Person kann sich von der Bezugsadresse Stadt Geesthacht, Fachdienst Zentrale Verwaltung, Markt 15, 21502 Geesthacht kostenpflichtig Satzungen und Verordnungen zusenden lassen. Textfassungen werden im Rathaus der Stadt Geesthacht unter der vorstehend angegebenen Adresse zur Mitnahme bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung ist auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche Bekanntmachungen der Stadt werden in der Zeitung „Lauenburgische Landeszeitung“ und durch Aushang an der in Abs. 1 genannten Bekanntmachungstafel bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der in Abs. 1 genannten Adresse in das Internet eingestellt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 07.01.2021 erteilt.


Geesthacht, den 18. Januar 2021

Olaf Schulze
Bürgermeister


 

 

 

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