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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




09.12.2016

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des B-Planes Nr. XII/ 12 »Grünhof Heineweg«

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss des B-Planes Nr. XII/ 12 „Grünhof Heineweg“

 

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. XII/ 12 „Grünhof Heineweg“ der Stadt Geesthacht für das Gebiet, dass wie folgt umgrenzt wird:

Im Süden und Osten: durch den Steinberg
Im Norden: durch die Jahnstraße
Im Westen: durch den Heineweg

Übersichtsplan:

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 11. November 2016 den Bebauungsplan Nr. XII/ 12 „Grünhof Heineweg“, welcher im Norden von der Jahnstraße, im Westen durch den Heineweg, im Süden und Osten durch den Steinberg begrenzt wird, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 4. Stock im Fachdienst Stadtplanung, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden sind.

 

Geesthacht, den 09. Dezember 2016

 

Olaf Schulze

Bürgermeister

 

 


 

 

 

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