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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




19.12.2018

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 8 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig Holstein

Nach § 8 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig – Holstein wird in der Stadt Geesthacht die folgende öffentliche Verkehrsfläche eingezogen:

Hallenstraße (Flurstück 4424, Gemarkung Geesthacht)

Aufgrund des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 1 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Das Flurstück ist von dem zuständigen politischen Gremium der Stadt Geesthacht am 20.07.2001 als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet worden. Bei der Straße handelt es ich um eine Sackgasse, die ausschließlich als Zufahrt zu den zwei anliegenden Grundstücken dient. Eine Verkehrsbedeutung für die Allgemeinheit ist nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 13.06.2017 wurde der Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Westhafen IV/33 beschlossen. Er sieht vor, die an die Hallenstraße angrenzenden Grundstücke mit mehrgeschossigen Bauten zu versehen, die der Wohnbebauung dienen. Um die Bebauung zu realisieren, ist die Einziehung der Straße erforderlich.

Nach § 8 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig – Holstein kann eine Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, eingezogen werden. Sie ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Auf den Grundstücken sollen Wohnungen errichtet werden, die preislich gebunden sind und insbesondere für mittlere und niedrige Einkommen bezahlbar sein werden. Gerade in diesem Preissegment sind Wohnungen in Geesthacht nicht in ausreichender Anzahl vorhanden.

Der Plan hat vom 11.10.2018 bis zum 08.11.2018 ausgelegen. In der sich anschließenden Einwendungsfrist bis zum 23.11.2018 wurden keine Einwendungen erhoben.

Damit die Bebauung zügig vorgenommen werden kann und der angespannte Wohnungsmarkt entlastet werden kann, wird die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Nach § 80 Absatz 1 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Es liegt im öffentlichen Interesse, den Bebauungsplan umzusetzen und ohne Verzögerung mit dem Bau der Mietwohnungen beginnen zu können und den angespannten Wohnungsmarkt in Geesthacht zu entlasten.

Der Verwaltungsakt und seine Begründung können im Rathaus der Stadt Geesthacht, Zimmer 504, zu den Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er wäre innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Bürgermeister der Stadt Geesthacht, Fachdienst Verwaltung Umwelt und Bauen, Markt 15, 21500 Geesthacht, zu erheben.

  

Geesthacht, den 10.12.2018

 

Olaf Schulze

Bürgermeister


 

 

 

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