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Sterbefall anzeigen
[Nr.99101011000000 ]

Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG),
  • §§ 37 ff. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV).

Zuständig

Stadt Geesthacht (Rathaus)
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 130
Fax: +49 4152 13396
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Frau Gellert
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Standesamt
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-265
Fax: +49 4152 13-465
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Krause
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Standesamt
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-215
Fax: +49 4152 13-465
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Prawatke
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Standesamt
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-263
Fax: +49 4152 13-465
E-Mail oder Kontaktformular

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